§ 6
(1) Zur Durchführung seiner Aufgaben verfügt der Fonds über Mittel im Betrag von 6 Milliarden Schilling. Diese stammen aus:
- 1. Zuwendungen des Bundes nach Maßgabe des jeweils geltenden Bundesfinanzgesetzes,
- 2. Zuwendungen anderer Gebietskörperschaften,
- 3. Zuwendungen aus allen Bereichen der Wirtschaft und
- 4. sonstigen Zuwendungen.
(2) Der Fonds ist mit dem in Abs. 1 genannten Gesamtbetrag abschließend dotiert. Eine Nachschusspflicht besteht nicht.
(3) Zuwendungen an den Fonds unterliegen nicht der Erbschafts- und Schenkungssteuer oder ähnlichen finanziellen Belastungen mit gleichem Ziel oder gleicher Wirkung.
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