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§ 6 Versöhnungsfonds-Gesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.11.2000

§ 6

(1) Zur Durchführung seiner Aufgaben verfügt der Fonds über Mittel im Betrag von 6 Milliarden Schilling. Diese stammen aus:

  1. 1. Zuwendungen des Bundes nach Maßgabe des jeweils geltenden Bundesfinanzgesetzes,
  2. 2. Zuwendungen anderer Gebietskörperschaften,
  3. 3. Zuwendungen aus allen Bereichen der Wirtschaft und
  4. 4. sonstigen Zuwendungen.

(2) Der Fonds ist mit dem in Abs. 1 genannten Gesamtbetrag abschließend dotiert. Eine Nachschusspflicht besteht nicht.

(3) Zuwendungen an den Fonds unterliegen nicht der Erbschafts- und Schenkungssteuer oder ähnlichen finanziellen Belastungen mit gleichem Ziel oder gleicher Wirkung.

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