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§ 6 Vermarktung von Olivenöl

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.12.2012

Strafbestimmungen

§ 6

(1) Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 21 Abs. 2 VNG begeht, wer

  1. 1. entgegen § 2 Z 2 zum Verzehr in Gaststättenbetrieben, Krankenhäusern, Kantinen oder ähnlichen Gemeinschaftseinrichtungen bestimmtes Olivenöl von mehr als zehn Liter Eigenvolumen anbietet,
  2. 2. entgegen § 3 erforderliche Belege nicht oder nicht ordnungsgemäß aufbewahrt.

(2) Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 21 Abs. 2 VNG begeht weiters, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 verstößt, indem er

  1. 1. entgegen Art. 2 Olivenöl dem Endverbraucher nicht vorverpackt oder in Verpackungen von mehr als fünf Liter Eigenvolumen oder mit wiederverwendbarem Verschluss anbietet,
  2. 2. entgegen den Vorgaben der Art. 3, 4, 5 oder 6 unzulässige, unrichtige oder unvollständige Angaben in der Etikettierung macht und
  3. 3. dem Endverbraucher im Einzelhandel Olivenöl, Mischungen von Olivenöl und anderen Pflanzenölen oder olivenölhaltige Lebensmittel in Verpackungen anbietet, die in ihrer Etikettierung Angaben aufweisen, die nach Art. 3, 4, 5 oder 6 unzulässig, unrichtig oder unvollständig sind.

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2017

Gesetzesnummer

20006055

Dokumentnummer

NOR40145567

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