Verlauf der Staatsgrenze im Bereich des regulierten Rischbergbaches
(Teil des Grenzabschnittes XIX)
§ 6
Der Verlauf der Staatsgrenze wird zwischen den Grenzzeichen Nr. XIX/160 und Nr. XIX/176 durch die Anlage 21 (Grenzbeschreibung), die Anlage 22 (Koordinatenverzeichnis) und die Anlage 23 (Grenzplan im Maßstab 1 : 250) bestimmt.
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