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§ 6 Verlängerung der Anspruchsdauer für den Bezug von Familienbeihilfe für Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2015

Inkrafttreten

§ 6

Diese Verordnung tritt mit dem Wintersemester 2015/2016 in Kraft.

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