vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 7 Verlängerung der Anspruchsdauer für den Bezug von Familienbeihilfe für Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2015

Außerkrafttreten

§ 7

Die Verordnung BGBl. II Nr. 83/1999 tritt mit Ablauf des Sommersemesters 2015 außer Kraft.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)