§ 0
Verlängerung der Anspruchsdauer für den Bezug von Studienbeihilfe für Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter
Kurztitel
Verlängerung der Anspruchsdauer für den Bezug von Studienbeihilfe für Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter
Kundmachungsorgan
Inkrafttretensdatum
01.10.2015
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Verlängerung der Anspruchsdauer für den Bezug von Studienbeihilfe für Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund
- 1. des § 31 Abs. 2 des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014 (HSG 2014), BGBl. I Nr. 45/2014, und
- 2. des § 8 Abs. 5 des Studentenheimgesetzes, BGBl. Nr. 291/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/1999,
wird verordnet:
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