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Verlängerung der Anspruchsdauer für den Bezug von Studienbeihilfe für Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2015

§ 0

Verlängerung der Anspruchsdauer für den Bezug von Studienbeihilfe für Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter

Kurztitel

Verlängerung der Anspruchsdauer für den Bezug von Studienbeihilfe für Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 245/2015

Inkrafttretensdatum

01.10.2015

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Verlängerung der Anspruchsdauer für den Bezug von Studienbeihilfe für Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter

StF: BGBl. II Nr. 245/2015

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund

  1. 1. des § 31 Abs. 2 des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014 (HSG 2014), BGBl. I Nr. 45/2014, und
  2. 2. des § 8 Abs. 5 des Studentenheimgesetzes, BGBl. Nr. 291/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/1999,

    wird verordnet:

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