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§ 6 UVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2010

1. Die Erlässe betreffend die Höhe der nach § 6 maßgebenden festen Beträge für jedes Jahr wurden bis zum Jahr 2013 im „Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung“ verlautbart und zusätzlich in der RIS-Anwendung „Erlässe der Bundesministerien“ veröffentlicht. Seit dem Jahr 2014 werden sie im Justiz-Intranet verlautbart und zusätzlich in der RIS-Anwendung „Erlässe der Bundesministerien“ veröffentlicht. 2. ÜR: Art. XXXI, BGBl. I Nr. 112/2003; Art. 18 §§ 1 und 4, BGBl. I Nr. 75/2009

§ 6.

(1) Die Vorschüsse dürfen monatlich den Richtsatz für pensionsberechtigte Halbwaisen nach § 293 Abs. 1 Buchstabe c bb erster Fall ASVG, vervielfacht mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 108f ASVG), nicht übersteigen.

(2) In den Fällen des § 4 Z 2, 3 und 4 sind, vorbehaltlich der § 5 Abs. 4 und § 7, einem Kind monatlich

  1. 1. bis zum Ende des vor Vollendung des 6. Lebensjahrs liegenden Monats fünfunddreißig Prozent,
  2. 2. ab diesem Zeitpunkt bis zum Ende des vor Vollendung des 14. Lebensjahrs liegenden Monats die Hälfte und
  3. 3. ab diesem Zeitpunkt fünfundsechzig Prozent des im Abs. 1 festgesetzten Höchstbetrags, jeweils aufgerundet auf volle Eurobeträge, zu gewähren.

1. Die Erlässe betreffend die Höhe der nach § 6 maßgebenden festen Beträge für jedes Jahr wurden bis zum Jahr 2013 im „Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung“ verlautbart und zusätzlich in der RIS-Anwendung „Erlässe der Bundesministerien“ veröffentlicht. Seit dem Jahr 2014 werden sie im Justiz-Intranet verlautbart und zusätzlich in der RIS-Anwendung „Erlässe der Bundesministerien“ veröffentlicht.

2. ÜR: Art. XXXI, BGBl. I Nr. 112/2003; Art. 18 §§ 1 und 4, BGBl. I Nr. 75/2009

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2025

Gesetzesnummer

10002710

Dokumentnummer

NOR40108913

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