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§ 6 Überwachung von Flüssiggas-Umbaubehältern

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2015

Anordnungen an Befüller von Flüssiggas-Umbaubehälter

§ 6

Für

  1. 1. die Durchführung der Gasspürprüfung oder gleichwertiger Methoden (§ 3 Abs. 3 Z 4 lit. a) und
  2. 2. die Durchführung der Befüllung (§ 3 Abs. 3 Z 1)

    ist jeweils das Flüssiggasversorgungsunternehmen verantwortlich, welches die Befüllung vornimmt.

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