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§ 7 Überwachung von Flüssiggas-Umbaubehältern

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2015

Informationsverpflichtung

§ 7

Der für das Bereitstellen eines Flüssiggas-Umbaubehälters gemäß § 1 Abs. 2 auf dem österreichischen Markt für den Endbenutzer verantwortliche Wirtschaftsakteur hat der Behörde die kennzeichnenden Daten und die Standorte der bereitgestellten Flüssiggas-Umbaubehälter bekanntzugeben.

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