Informationsverpflichtung
§ 7
Der für das Bereitstellen eines Flüssiggas-Umbaubehälters gemäß § 1 Abs. 2 auf dem österreichischen Markt für den Endbenutzer verantwortliche Wirtschaftsakteur hat der Behörde die kennzeichnenden Daten und die Standorte der bereitgestellten Flüssiggas-Umbaubehälter bekanntzugeben.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)