3. Abschnitt
Übergangs- und Schlußbestimmungen Übergangsbestimmungen
§ 6
(1) Dieses Bundesgesetz ist nur auf Pensionen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2000 erstmals gebühren.
(2) Erwerbseinkommen gemäß § 1 Z 4 lit. c sind dem Gesamteinkommen nur dann hinzuzurechnen, wenn die jeweilige Funktion, auf Grund der ein Erwerbseinkommen bezogen wird, nach dem 31. Dezember 2000 erstmals oder neuerlich angetreten wird.
(3) Abweichend von § 2 Abs. 2 Z 4 lit. a darf der Ruhensbetrag
- 1. im Jahr 2001 10%,
- 2. im Jahr 2002 20%,
- 3. im Jahr 2003 30% und
- 4. im Jahr 2004 40%
der Vollpension nicht überschreiten.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)
(5) Auf Pensionen, die vor dem 1. Jänner 2003 neu angefallen sind, ist § 1 Z 4 lit. b in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
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