§ 6 TBO 1978

Alte FassungIn Kraft seit 08.9.1978

§ 6

Abstände baulicher Anlagen von den Verkehrsflächen

(1) Der Abstand baulicher Anlagen von den Verkehrsflächen wird durch die im Bebauungsplan festgelegte Baufluchtlinie bestimmt.

(2) Soweit das Straßenbild hiedurch nicht beeinträchtigt wird, können folgende Gebäudeteile und bauliche Anklagen vor der Baufluchtlinie errichtet werden:

  1. a) Vordächer bis zu zwei Meter vor der Baufluchtlinie;
  2. b) offene Balkone, Erker u.ä. bis zu 1,50 Meter vor der Baufluchtlinie;
  3. c) fassadengestaltende Bauteile, wie Gesimse, Lisenen, Rahmen u.ä., bis 0,50 Meter vor der Baufluchtlinie;
  4. d) offene Schutzdächer unmittelbar über dem Erdgeschoß und an Gebäuden angebrachte Werbeeinrichtungen bis zu 2,50 Meter vor der Baufluchtlinie;
  5. e) Windfänge, soweit sie erdgeschossig sind, bis zu 1,50 Meter vor der Baufluchtlinie;
  6. f) Freitreppen, Terrassen, Stützmauern, Einfriedungen und dergleichen bis zu einer Höhe von zwei Metern Müllhäuschen bis zu einer Wandhöhe von 2,50 Metern;
  7. g) frei stehende Werbeeinrichtungen;
  8. h) unterirdische bauliche Anlagen, wie Keller, Garagen, Versorgungsanlagen und dergleichen.

(3) Die im Abs. 2 lit. a bis d angeführten Gebäudeteile können vor die Straßenfluchtlinie vorragen, wenn hiedurch das Straßenbild nicht nachteilig beeinflußt und die Sicherheit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird. Diese Gebäudeteile müssen, wenn sie mehr als 0,20 Meter vor die Straßenfluchtlinie vorragen, mindestens 2,50 Meter über dem Gehsteig liegen. Vom Fahrbahnrand müssen diese Gebäudeteile mindestens 0,60 Meter entfernt sein, es sei denn, sie liegen höher als fünf Meter über der Fahrbahnfläche.

(4) Soweit kein Bebauungsplan besteht, ist der Abstand baulicher Anlagen von den Verkehrsflächen so zu bemessen, daß den Erfordernissen des Verkehrs Rechnung getragen und der Schutz eines erhaltenswerten Orts- und Straßenbildes gewährleistet wird. Soweit bestehende Gebäude einen einheitlichen Mindestabstand von den Verkehrsflächen haben, ist auch bei weiteren baulichen Anlagen mindestens dieser Abstand einzuhalten.

22.10.2025

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