§ 6 TBO 1978

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1989

§ 6

Abstände baulicher Anlagen von den Verkehrsflächen

(1) Der Abstand baulicher Anlagen von den Verkehrsflächen wird durch die im Bebauungsplan festgelegte Baufluchtlinie bestimmt, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Folgende Gebäudeteile und bauliche Anlagen dürfen vor die Baufluchtlinie vorragen oder vor dieser errichtet werden, wenn dadurch das Orts- und Straßenbild und die Sicherheit des Verkehrs nicht beeinträchtigt werden:

  1. a) Vordächer bis zu zwei Meter vor die Baufluchtlinie,
  2. b) offene Balkone, Erker und ähnliche Bauteile bis zu 1,50 Meter vor die Baufluchtlinie,
  3. c) fassadengestaltende Bauteile, wie Gesimse, Lisenen, Rahmen und dergleichen, bis zu 0,50 Meter vor die Baufluchtlinie,
  4. d) unmittelbar über dem Erdgeschoß angebrachte offene Schutzdächer und an Gebäuden angebrachte Werbeeinrichtungen bis zu 2,50 Meter vor die Baufluchtlinie,
  5. e) erdgeschossige Windfänge bis 1,50 Meter vor die Baufluchtlinie,
  6. f) Freitreppen, Terrassen, Stützmauern, Geländer, Brüstungen, Einfriedungen und dergleichen bis zu einer Höhe von insgesamt zwei Metern, Müllhäuschen bis zu einer Wandhöhe von 2,80 Metern und Schutzdächer bei Eingängen in Einfriedungen bis zu einer Höhe von drei Metern,
  7. g) frei stehende Werbeeinrichtungen,
  8. h) unterirdische bauliche Anlagen wie Keller, Garagen, Ver- und Entsorgungsanlagen und dergleichen,
  9. i) Wartehäuschen, die dem Betrieb von Kraftfahrlinien dienen, Telefonzellen, Umspannstellen und Gasdruckregelstationen, wenn die Wandhöhe bzw. die Höhe dieser baulichen Anlagen 2,80 m nicht übersteigt.

(3) Folgende Gebäudeteile und bauliche Anlagen dürfen vor die Straßenfluchtlinie vorragen oder dieser errichtet werden:

  1. a) die im Abs. 2 lit. a bis d und i angeführten Gebäudeteile und baulichen Anlagen, wenn dadurch das Orts- und Straßenbild und die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt werden, und
  2. b) die im Abs. 2 lit. h angeführten baulichen Anlagen, wenn die schriftliche Zustimmung des Straßenverwalters hiezu vorliegt.

Die im Abs. 2 lit. a bis d angeführten Gebäudeteile müssen, wenn sie mehr als 0,20 Meter vor die Straßenfluchtlinie vorragen, mindestens 2,50 Meter über dem Gehsteig liegen. Diese Gebäudeteile müssen weiters mindestens 0,60 Meter vom Fahrbahnrand entfernt sein, außer sie liegen mehr als fünf Meter über der Fahrbahn.

(4) Soweit kein Bebauungsplan besteht, müssen bauliche Anlagen von den Verkehrsflächen mindestens so weit entfernt sein, daß sie das Orts- und Straßenbild und die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigen. Soweit bestehende Gebäude einen einheitlichen Abstand von den Verkehrsflächen haben, ist auch bei weiteren baulichen Anlagen mindestens dieser Abstand einzuhalten.

(5) Verkehrsflächen überspannende bauliche Anlagen sind zulässig, wenn sie das Orts- und Straßenbild und die Sicherheit des Verkehrs nicht beeinträchtigen und wenn die Zustimmung des Straßenverwalters hiezu vorliegt.

(6) Bei geplanten Straßen, die bereits durch die Festlegung der Straßenfluchtlinien, im Bebauungsplan bestimmt sind, bei denen aber der Straßenverwalter noch nicht feststeht, ist anstelle der Zustimmung des Straßenverwalters nach Abs. 3 lit. b und Abs. 5 die Zustimmung der Gemeinde erforderlich.

(7) Die in den Abs. 3 und 5 angeführten Gebäudeteile und baulichen Anlagen dürfen sich über die Grundstücksgrenzen zu den Verkehrsflächen erstrecken.

22.10.2025

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