§ 6 Studienordnung Wirtschaftsinformatik

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1990

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 559/1990

Pflichtfächer und Wahlfächer im zweiten Studienabschnitt

§ 6

(1) Im zweiten Studienabschnitt sind insgesamt 72 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des Studienplanes 62 Wochenstunden aus den Pflicht- und Wahlfächern (Abs. 2) zu inskribieren. Die nach Inskription der Pflicht- und Wahlfächer auf die Gesamtstundenzahl (72 Wochenstunden) noch fehlende Zahl von Wochenstunden ist durch Inskription von Freifächern (§ 15) zu erfüllen. Die im Studienplan empfohlenen Freifächer sind besonders zu beachten. In jedem Semester sind jedenfalls mindestens 12 Wochenstunden zu inskribieren.

(2) Während des zweiten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflichtfächern und Wahlfächern zu inskribieren:

Wochen-

stunden

a) Im Studienzweig Betriebsinformatik:

1. Systemanalyse ............ 10-14

2. Datenorganisation ........ 8-12

3. Nach Wahl des ordentlichen

Hörers eines der folgenden

Fächer: Allgemeine

Betriebswirtschaftslehre,

eine besondere

Betriebswirtschaftslehre

nach Wahl des Kandidaten.. 12-18

4. eine besondere

Betriebswirtschaftslehre,

die von einer allenfalls

unter Z 3 gewählten

besonderen

Betriebswirtschaftslehre

verschieden sein muß...... 10-14

5. Anwendungsprogrammierung.. 6-12

6. Nach Wahl des ordentlichen

Hörers eines der folgenden

Fächer:

Unternehmensforschung,

Angewandte Statistik,

Ökonometrie............... 4-8

b) Im Studienzweig Wirtschafts- und Verwaltungsinformatik:

1. Systemanalyse ............ 10-14

2. Datenorganisation ........ 8-12

3. nach Wahl des ordentlichen

Hörers eines der folgenden

Fächer:

Betriebswirtschaftslehre

der öffentlichen

Verwaltung und der

öffentlichen

Wirtschaftsunternehmungen,

Volkswirtschaftstheorie

und

Volkswirtschaftspolitik .. 12-16

4. Finanzwissenschaften und

Finanzrecht .............. 8-12

5. Anwendungsprogrammierung . 6-10

6. nach Wahl des

ordentlichen Hörers eines

der folgenden Fächer:

Unternehmensforschung,

angewandte Statistik,

Ökonometrie ............. 6-10

(3) Zur praxisnahen Gestaltung der Berufsvorbildung sind im Studienplan Praktika oder andere Lehrveranstaltungen, die im besonderen Maß der praktischen Ausbildung der Studierenden dienen, vorzusehen. Das Ausmaß darf, sofern eine Ferialpraxis vorgesehen ist, 8 Wochen und sofern Lehrveranstaltungen vorgesehen werden, 8 Semesterwochenstunden nicht überschreiten.

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