Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 559/1990
Pflichtfächer und Wahlfächer im zweiten Studienabschnitt
§ 6.
(1) Der zweite Studienabschnitt umfaßt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen auf den im folgenden genannten Prüfungsfächern im Ausmaß von 67 Wochenstunden:
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
1. Betriebswirtschaftslehre oder
Volkswirtschaftslehre für
Wirtschaftsinformatiker ...................... 10 - 14
2. Informationsmanagement ....................... 4 - 6
3. Software Engineering ......................... 6 - 8
4. Planung und Realisierung von
Informatikprojekten .......................... 4 - 8
5. Data Engineering und Wissensverarbeitung ..... 6 - 12
6. eines der folgenden Fächer nach Wahl des
Kandidaten:
besondere Informatik, besondere
Wirtschaftsinformatik (zB Operations Research,
Ökonometrie oder Angewandte Statistik,
besondere Betriebswirtschaftslehre, besondere
Volkswirtschaftslehre (einschließlich
Volkswirtschaftspolitik),
Finanzwissenschaften, Geo- und
Umweltinformatik ............................. 6 - 12
7. Anwendungen der Wirtschaftsinformatik ........ 6 - 10
8. Kommunikationssysteme ........................ 4 - 8
9. Techniksoziologie und Technikpsychologie ..... 4 - 8
(2) Zur praxisnahen Gestaltung der Berufsvorbildung sind im Studienplan Praktika oder andere Lehrveranstaltungen, die im besonderen Maß der praktischen Ausbildung der Studierenden dienen, vorzusehen. Das Ausmaß darf, sofern eine Ferialpraxis vorgesehen ist, 8 Wochen und sofern Lehrveranstaltungen vorgesehen werden, 8 Semesterwochenstunden nicht überschreiten.
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 559/1990
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2026
Gesetzesnummer
10009566
Dokumentnummer
NOR12125721
alte Dokumentnummer
N7199442310J
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