Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Erste Diplomprüfung
§ 6.
(1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind:
- a) Allgemeine und Spezielle Botanik;
- b) Zoologie und Ökologie;
- c) Geologie und Bodenkunde;
- d) Theorie und Methodik der Landschaftsplanung;
- e) Landschaftsplanung I.
(2) Die erste Diplomprüfung ist grundsätzlich mündlich abzuhalten. Sind jedoch Rechen- oder Konstruktionsaufgaben zu lösen, sind diese schriftlich durchzuführen. Wenn die mündliche Ablegung von Teilprüfungen oder Prüfungsteilen derselben vor Einzelprüfern wegen der zu großen Zahl der Kandidaten und der geringen Zahl der Prüfer nicht möglich ist, sind auf Beschluß des zuständigen Organs der Universität schriftliche Prüfungen oder Prüfungsarbeiten anzuordnen.
(3) Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen (§ 20 Abs. 3 AHStG).
Schlagworte
Rechenaufgabe
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2026
Gesetzesnummer
10009771
Dokumentnummer
NOR12123947
alte Dokumentnummer
N7199220964J
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