Erste Diplomprüfung
§ 6
(1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind:
- a) Allgemeine und Spezielle Botanik;
- b) Zoologie und Ökologie;
- c) Geologie und Bodenkunde;
- d) Theorie und Methodik der Landschaftsplanung;
- e) Landschaftsplanung I.
(2) Die erste Diplomprüfung ist grundsätzlich mündlich abzuhalten. Sind jedoch Rechen- oder Konstruktionsaufgaben zu lösen, sind diese schriftlich durchzuführen. Wenn die mündliche Ablegung von Teilprüfungen oder Prüfungsteilen derselben vor Einzelprüfern wegen der zu großen Zahl der Kandidaten und der geringen Zahl der Prüfer nicht möglich ist, sind auf Beschluß der zuständigen akademischen Behörde schriftliche Prüfungen oder Prüfungsarbeiten anzuordnen.
(3) Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen (§ 20 Abs. 3 AHStG).
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