vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 6 Standesregeln für das Gewerbe der Elektrotechnik

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2014

§ 6

Die im § 1 genannten Gewerbetreibenden verhalten sich weiters standeswidrig, wenn sie die im Folgenden genannten Pflichten missachten:

  1. 1. Die Gewerbetreibenden, die ein Teilgewerbe, das aus dem Gewerbe der Elektrotechnik stammt, ausüben oder die eine Gewerbeberechtigung mit einem eingeschränkten Umfang erteilt bekommen haben, müssen im Geschäftsverkehr den eingeschränkten Umfang ihres Gewerbes anführen.
  2. 2. Die Gewerbetreibenden sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen im Rahmen ihrer Berufsausübung bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet. Sie haben auch ihre Arbeitnehmer zu dieser Verschwiegenheit zu verpflichten. Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht gegenüber Zivil- und Strafgerichten sowie Verwaltungsbehörden.
  3. 3. Die Gewerbetreibenden haben ihr Fachwissen und das ihrer Mitarbeiter stets auf dem neuesten Stand zu halten und ihre Berufsausübung danach auszurichten.
  4. 4. Die Gewerbetreibenden haben, um den gesetzlichen Sicherheitsanforderungen zu genügen, einen Mindeststandard an Ausrüstung vorzuweisen. Der Mindeststandard ist im Anhang aufgelistet.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte