Übergangsvorschriften
§ 6.
- 1. Die Verordnung ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2021 ausgeführt werden.
- 2. Abweichend von Z 1 sind § 1, § 2 und § 3 Z 1 lit. c und Z 2 auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 ausgeführt werden.
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2021
Gesetzesnummer
20010793
Dokumentnummer
NOR40230775
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