§ 6 SNE-G-V

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2027

Leistungspreis (LP)

§ 6.

(1) Für die Bestimmung des Leistungspreises hat der Netzbetreiber die verrechnungsrelevante Leistung am Hauptzählpunkt für den Netzanschlusspunkt mit dem Monatsleistungspreis zu multiplizieren.

(2) Der Monatsleistungspreis ist in der Tarifverordnung in Cent/kW oder Cent/MW je Netzbereich und Netzebene festzulegen. Für die Netzebene 7 ist dabei ein Monatsleistungspreis in Cent/kW für den 10 kW nicht übersteigenden Anteil der verrechnungsrelevanten Leistung und ein Monatsleistungspreis in Cent/kW für den übrigen Anteil der verrechnungsrelevanten Leistung festzulegen.

(3) Die Mindestbemessungsgrundlage der verrechnungsrelevanten Leistung beträgt

  1. 1. auf den Netzebenen 1 bis 6 20 % der vertraglich vereinbarten, netzwirksamen Leistung in Bezugsrichtung und
  2. 2. auf der Netzebene 7 mit Ausnahme von Kleinstanschlüssen 2 kW.

(3a) Abweichend von Abs. 2 und 3 ist für den Zeitraum von 1. Jänner bis 30. November 2027

  1. 1. für nicht gemessene Kunden gemäß § 5 Abs. 1 Z 6 der Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2018 (SNE-V 2018), BGBl. II Nr. 398/2017 idF BGBl. II Nr. 305/2025, ein pauschaler Betrag in Euro je Zählpunkt als Monatsleistungspreis und
  2. 2. für die übrigen Entnehmer auf der Netzebene 7 ein einheitlicher Monatsleistungspreis in Cent/kW
  1. je Netzbereich in der Tarifverordnung festzulegen.

(3b) Die Netzbetreiber haben der Regulierungsbehörde ihre voraussichtliche Bereitschaft zur Verrechnung gemäß Abs. 2 und 3 auf der Netzebene 7 bis 11. November 2026 darzulegen. Die in Abs. 3a genannten Zeitpunkte können durch eine neue Verordnung oder Verordnungsnovelle gemäß § 135 Abs. 1 ElWG je nach Netzbereich im Zeitraum von 1. Jänner 2027 bis 30. Juni 2028 modifiziert werden. Die in der Tarifverordnung auf Grundlage von Abs. 3a festgelegten Entgelte sind diesfalls im modifizierten Zeitraum anzuwenden.

(4) Der für eine flexible Entnahme gemäß § 10 vereinbarte Anteil der netzwirksamen Leistung ist bei der Bestimmung der Höhe der Mindestbemessungsgrundlage gemäß Abs. 3 Z 1 nicht zu berücksichtigen.

(5) Für saisonale Speicher und Elektrolyse mit bilanzieller Wiedereinspeisung ist in der Tarifverordnung für alle Netzbereiche und Netzebenen ein einheitlicher Leistungspreis festzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2026

Gesetzesnummer

20013314

Dokumentnummer

NOR40281083

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