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§ 5 SNE-V 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Netznutzungsentgelt

§ 5.

(1) Das von Entnehmern pro Zählpunkt zu entrichtende Netznutzungsentgelt wird in Cent wie folgt bestimmt:

8. Netznutzungsentgelt für Pumpspeicherkraftwerke

Das Netznutzungsentgelt für Pumpspeicherkraftwerke wird für alle Netzbereiche wie folgt bestimmt:

Arbeit:

 

0,2510/kWh

Leistung:

 

100,00 /kW

   

9. Netznutzungsentgelt für Regelreserve

  1. a) Das Netznutzungsentgelt für Erbringer von Regelreserve Sekundärregelung, Tertiärregelung) wird für Arbeit und zusätzliche Leistung gemäß § 52 Abs. 1 ElWOG 2010, die durch die Aktivierung der Regelenergiereserven verursacht werden, für alle Netzebenen wie folgt bestimmt und kommt auf Antrag des Regelreserveanbieters beim Netzbetreiber zur Anwendung:

Erbrachte Arbeit:

 

0,085 /kWh

Zusätzliche Leistung:

 

100,00 /kW

   

  1. b) Der Regelzonenführer hat dem Regelreserveanbieter die Viertelstundenwerte der durch die Aktivierung der Regelreserven erbrachten Arbeit zu übermitteln. Der Regelreserveanbieter hat diese Daten auf die einzelnen Zählpunkte, über die Regelenergie zur Verfügung gestellt wurde, aufzuteilen und dem jeweiligen Netzbetreiber zu übermitteln, auch für Viertelstunden, in denen keine Aktivierung erfolgt ist. Der Netzbetreiber hat dem Regelzonenführer diese Daten aggregiert je Regelreserveanbieter zu übermitteln. Für Zählpunkte, die nicht gemäß lit. a verrechnet werden, sind die aggregierten Werte aller Zählpunkte getrennt nach Sekundär- und Tertiärregelenergie direkt an den Regelzonenführer zu übermitteln.

(1a) Die Arbeitspreise für das Netznutzungsentgelt gemäß Abs. 1 werden für teilnehmende Netzbenutzer einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft in Bezug auf jenen Verbrauch, der durch zugeordnete eingespeiste Energie einer Erzeugungsanlage gemäß § 16c ElWOG 2010 abgedeckt ist,

  1. 1. im Lokalbereich für die Netzebenen 6 und 7 um 57 %,
  2. 2. im Regionalbereich
  1. a) für die Netzebenen 6 und 7 um 28 %,
  2. b) für die Netzebenen 4 und 5 um 64 %

(2) Für die Netznutzung der Netzebene 3 der Austrian Power Grid AG sind folgende Jahresbeträge (in tausend Euro – TEUR) in zwölf gleichen Teilbeträgen monatlich zu leisten, wobei alle Rechnungen am 15. des dem Leistungserbringungsmonat folgenden Monats fällig sind:

  1. 1. WIENER NETZE GmbH zahlt an Austrian Power Grid AG 1.077,87;
  2. 2. Netz Niederösterreich GmbH zahlt an Austrian Power Grid AG 0,00;
  3. 3. Energienetze Steiermark GmbH zahlt an Austrian Power Grid AG 15,20;
  4. 4. Netz Oberösterreich GmbH zahlt an Austrian Power Grid AG 0,00;
  5. 5. KNG-Kärnten Netz GmbH zahlt an Austrian Power Grid AG 5.360,22;
  6. 6. Salzburg Netz GmbH zahlt an Austrian Power Grid AG 0,00;
  7. 7. TINETZ-Tiroler Netze GmbH erhält von Austrian Power Grid AG 78,58.

(3) Für die Netznutzung der Netzebene 3 des Verteilernetzes der Netz Oberösterreich GmbH ist ein Jahresbetrag von TEUR 8.463,08 in zwölf gleichen Teilbeträgen monatlich von der Linz Netz GmbH an die Netz Oberösterreich GmbH zu leisten.

Schlagworte

Sekundärenergie

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2024

Gesetzesnummer

20010107

Dokumentnummer

NOR40258067

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