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§ 6 SchVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2019

2. ABSCHNITT

Mitgliedschaft zu einer Landesschülervertretung Zusammensetzung einer Landesschülervertretung

§ 6.

(1) Einer Landesschülervertretung gehören mindestens zwölf und höchstens dreißig Mitglieder an, und zwar jeweils die gleiche Zahl von Mitgliedern aus folgenden Bereichen

  1. 1. Bereich der allgemeinbildenden höheren Schulen,
  2. 2. Bereich der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen und
  3. 3. Bereich der Berufsschulen.

(2) Die Zahl der Mitglieder ist unter Berücksichtigung der Zahl der Schulen in den in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Schulartbereichen durch Verordnung der Bildungsdirektion zu bestimmen.

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2020

Gesetzesnummer

10009722

Dokumentnummer

NOR40197193