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§ 5 SchVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1990

Bezeichnung der Mitglieder der Schülervertretungen

§ 5.

Die Mitglieder der Schülervertretungen, Funktionsträger und deren Stellvertreter führen die ihrer Stellung entsprechende Bezeichnung. Schülerinnen führen diese Bezeichnungen in weiblicher Form.

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2020

Gesetzesnummer

10009722

Dokumentnummer

NOR12122929

alte Dokumentnummer

N7199011825J