2. ABSCHNITT
Mitgliedschaft zu einer Landesschülervertretung Zusammensetzung einer Landesschülervertretung
§ 6.
(1) Einer Landesschülervertretung gehören mindestens zwölf und höchstens dreißig Mitglieder an, und zwar jeweils die gleiche Zahl von Mitgliedern aus folgenden Bereichen
- 1. Bereich der allgemeinbildenden höheren Schulen,
- 2. Bereich der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen und
- 3. Bereich der Berufsschulen.
(2) Die Zahl der Mitglieder ist unter Berücksichtigung der Zahl der Schulen in den in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Schulartbereichen durch Verordnung der Bildungsdirektion zu bestimmen.
Zuletzt aktualisiert am
02.03.2020
Gesetzesnummer
10009722
Dokumentnummer
NOR40197193
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