Sprachliche Gleichbehandlung
§ 6.
Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in der männlichen Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2020
Gesetzesnummer
20011325
Dokumentnummer
NOR40227317
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