Übergangsregelung
§ 5.
Die Kennzeichnungsvorgaben für Schusswaffen oder wesentliche Bestandteile von Schusswaffen, die zwischen dem 14. September 2018 und dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in das Bundesgebiet eingeführt, verbracht oder im Bundesgebiet hergestellt wurden, gelten im Sinne dieses Bundesgesetzes als erfüllt, sofern sie den Bestimmungen des Übereinkommens über die gegenseitige Anerkennung von Beschusszeichen für Handfeuerwaffen vom 1. Juli 1969 entsprechen.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2020
Gesetzesnummer
20011325
Dokumentnummer
NOR40227316
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