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§ 6 Saatgut-Beiz-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.3.2010

Gute Beizpraxis

§ 6

Jeder Antragsteller auf Anerkennung oder Zulassung von Saatgut im Sinne des § 2 hat die Einhaltung der „guten Beizpraxis“ schriftlich zu bestätigen. Unter „guter Beizpraxis“ sind alle vom Antragsteller ergriffenen Maßnahmen zu verstehen, um Abrieb von Saatgut, das mit einem Pflanzenschutzmittel behandelt wurde, das zumindest einen insektiziden Wirkstoff enthält, zu vermeiden, wobei die gute Praxis für Saatgutaufbereitung und Saatgutbehandlung/-beizung zur Vermeidung von solchem Abrieb in allen Produktionsschritten in der Verantwortung des Saatgutaufbereiters und Saatgutbehandlers/-beizers umzusetzen ist.

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