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§ 5 Saatgut-Beiz-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.3.2010

Kennzeichnung

§ 5

Saatgut ist zusätzlich zu den auf Grund des Saatgutgesetzes 1997 erforderlichen Kennzeichnungselementen in geeigneter Weise mit folgenden Angaben in deutscher Sprache zu kennzeichnen:

  1. 1. Bezeichnung des Pflanzenschutzmittels, mit dem das Saatgut behandelt wurde,
  2. 2. Bezeichnung(en) des Wirkstoffes/der Wirkstoffe in dem betreffenden Produkt,
  3. 3. Standardformulierungen für die Sicherheitshinweise gemäß der Richtlinie 1999/45/EG und
  4. 4. in der Zulassung für das Produkt vorgesehene Maßnahmen zur Risikominderung.

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