Aushang bzw. Anzeige
§ 6.
Aushang bzw. Anzeige gemäß § 6 Pkw-VIG haben zumindest folgenden Anforderungen zu genügen:
- 1. Die Mindestgröße des Aushanges bzw. einer nicht elektronischen Anzeige hat 70 cm × 50 cm zu betragen.
- 2. Wird eine elektronische Anzeige verwendet, hat die Mindestgröße des Bildschirms 25 cm × 32 cm (17 Zoll) zu betragen. Die Informationen können unter Verwendung von Rolltechniken (Scrolling) gezeigt werden.
- 3. Die Angaben haben gut lesbar zu sein.
- 4. Die Personenkraftwagenmodelle sind in Gruppen, getrennt nach Kraftstofftyp im Sinne der Eintragung der Antriebsart und des Kraftstoffes gemäß EG-Übereinstimmungsbescheinigung bzw. Einzelgenehmigungsbescheid des Kraftfahrzeuges, aufzulisten. Bei jedem Kraftstofftyp sind die einzelnen Modelle in aufsteigender Reihenfolge der CO2-Emissionen aufzulisten, wobei das Modell mit dem geringsten offiziellen Kraftstoffverbrauch an erster Stelle steht.
- 5. Für jedes Personenkraftwagenmodell auf der Liste sind die Handelsbezeichnung, der numerische Wert des offiziellen Kraftstoffverbrauches bzw. Stromverbrauches nach WLTP sowie der Wert der offiziellen spezifischen CO2-Emissionen anzugeben. Der offizielle Kraftstoffverbrauch ist in Litern je 100 Kilometer (l/100 km), in Kubikmeter je 100 Kilometer (m3/100 km), in Kilogramm je 100 Kilometer (kg/100 km) bzw. zur Angabe des Stromverbrauches nach WLTP in Kilowattstunden je 100 Kilometer (kWh/100 km), bis zur ersten Dezimalstelle nach dem Komma, auszudrücken. Der offizielle spezifische CO2-Emissionswert nach WLTP ist in Gramm je Kilometer (g/km) kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet anzugeben. Aushang bzw. Anzeige sind nach folgenden Muster zu erstellen:
Kraftstoffart | Modell | Kraftstoffverbrauch | CO2-Emissionen |
Benzin |
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Kraftstoffart | Modell | Kraftstoffverbrauch | CO2-Emissionen |
Diesel |
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Kraftstoffart | Modell | Stromverbrauch | CO2-Emissionen |
Elektro |
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Kraftstoffart | Modell | Kraftstoffverbrauch | CO2-Emissionen |
Flüssiggas (LPG) |
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Kraftstoffart | Modell | Kraftstoffverbrauch | CO2-Emissionen |
Erdgas (CNG) |
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Kraftstoffart | Modell | Kraftstoffverbrauch | CO2-Emissionen |
Wasserstoff |
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- Plug-In Hybridfahrzeuge bzw. Range Extender Fahrzeuge sind in der Kategorie „Elektro“ unter Angabe sowohl des fossilen (Benzin, Diesel) als auch des elektrischen Verbrauches, aufzulisten.“
- 6. Folgender Hinweis auf den Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch, Stromverbrauch und die CO2-Emissionen hat auf Aushang bzw. Anzeige zu erscheinen: „Ein Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch, Stromverbrauch und die CO2-Emissionen, der Daten für alle neuen Personenkraftwagenmodelle enthält, ist kostenlos an allen Verkaufsorten erhältlich.“ Auf einer elektronischen Anzeige muss dieser Hinweis ständig sichtbar sein.
- 7. Auf Aushang bzw. Anzeige ist folgender Text zu vermerken: „Der Kraftstoffverbrauch bzw. der Stromverbrauch und der CO2- Ausstoß eines Fahrzeugs sind nicht nur von der effizienten Ausnutzung des Kraftstoffes durch das Fahrzeug, sondern auch vom Fahrstil sowie von anderen nicht technischen Faktoren abhängig. CO2 ist das für die Erderwärmung hauptsächlich verantwortliche Treibhausgas.“ Auf einer elektronischen Anzeige muss dieser Hinweis ständig sichtbar sein.
- 8. Aushang bzw. Anzeige sind mindestens alle sechs Monate zu aktualisieren. Wird eine elektronische Anzeige verwendet, sind die Angaben mindestens alle drei Monate zu aktualisieren. Zwischen den Aktualisierungen sind die Angaben zu neuen Personenkraftwagenmodellen am Ende der Liste hinzuzufügen.
- 9. Im Falle der Verwendung eines Bildschirmes ist dieser so anzubringen, dass er die Aufmerksamkeit des Verbrauchers mindestens ebenso stark erregt wie ein Aushang oder eine sonstige Anzeige.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
20010377
Dokumentnummer
NOR40219543
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