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§ 7 Pkw-VIV 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Angaben über Kraftstoffverbrauch, Stromverbrauch und CO2-Emissionen in Werbeschriften und Informationskampagnen

§ 7.

Angaben in Werbeschriften gemäß § 7 Pkw-VIG haben zumindest folgende Anforderungen zu erfüllen:

  1. 1. Die Angaben haben gut lesbar und nicht weniger hervorgehoben als die hauptsächliche Werbebotschaft zu sein.
  2. 2. Die Angaben haben bereits bei flüchtigem Lesen leicht verständlich zu sein.
  3. 3. Die offiziellen Kraftstoffverbrauchs – bzw. Stromverbrauchswerte und CO2-Emissionen nach WLTP müssen für alle in der Werbeschrift genannten unterschiedlichen Fahrzeugmodelle angegeben werden. Wird für mehrere Modelle geworben, sind entweder die Kraftstoffverbrauchswerte und Stromverbrauchswerte aller Modelle oder die jeweiligen Spannweiten zwischen ungünstigstem und günstigstem Kraftstoff – bzw. Stromverbrauch anzuführen. Der offizielle Kraftstoffverbrauch ist in Litern je 100 Kilometer (l/100 km), in Kubikmeter je 100 Kilometer (m3/100 km), in Kilogramm je 100 Kilometer (kg/100) bzw. zur Angabe des Stromverbrauches nach WLTP in Kilowattstunden je 100 Kilometer (kWh/100 km) bis zur ersten Dezimalstelle nach dem Komma, auszudrücken. Der offizielle spezifische CO2-Emissionswert ist in Gramm je Kilometer (g/km) kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet anzugeben.
  4. 4. Wird in der Werbeschrift lediglich auf die Fabrikmarke und nicht auf ein bestimmtes Modell verwiesen, müssen der Kraftstoffverbrauch bzw. der Stromverbrauch und die CO2-Emissionswerte nicht angegeben werden.
  5. 5. Werbematerial, das auf ein bestimmtes Modell bzw. eine bestimmte Version oder Variante eines neuen Personenkraftwagens verweist, hat Angaben zum offiziellen Kraftstoffverbrauch und zu den offiziellen spezifischen CO2-Emissionswerten des Fahrzeugs zu enthalten, auf das sich das Material bezieht. Wird mehr als ein Modell genannt, müssen die Angaben den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionswerte aller Fahrzeuge, auf die sich das Material bezieht, oder die Spanne zwischen dem schlechtesten und dem besten Wert aller Fahrzeuge, auf die sich das Material bezieht, umfassen. Bei Fahrzeugen, die nach dem WLTP typgenehmigt wurden, sollten der schlechteste und der beste Wert die Werte von neuen, am Markt erhältlichen Personenkraftwagen widerspiegeln, die in die Übereinstimmungsbescheinigung eingetragen sind.
  6. 6. Elektronisch verbreitetes Werbematerial, mit dem Verbraucherinnen oder Verbraucher ein spezifisches Fahrzeug konfigurieren können, wie Online-Fahrzeugkonfiguratoren, soll der Verbraucherin oder dem Verbraucher deutlich aufzeigen, wie sich Unterschiede bei der spezifischen Ausrüstung und der Zusatzausrüstung auf nach dem WLTP typgenehmigte und gemessene Kraftstoffverbrauchs- und CO2-Emissionswerte auswirken.
  7. 7. Verbraucherinnen und Verbraucher sind über die Änderungen bei den Kraftstoffverbrauchs- und CO2-Emissionswerten, die sich aus der Einführung des WLTP ergeben, und über die Folgen dieser Änderungen zum Zeitpunkt der Zulassung zu informieren, bevor sie sich zum Fahrzeugkauf entscheiden.
  8. 8. Die offiziellen Kraftstoffverbrauchs- und offiziellen spezifischen CO2-Emissionswerte müssen zumindest die nach dem entsprechenden Prüfverfahren gemessenen „kombinierten“, bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen jedoch die „gewichtet, kombinierten“ Werte, umfassen.
  9. 9. Werden den Verbraucherinnen und Verbrauchern in anderer Form als den gemäß der Richtlinie 1999/94/EG erforderlichen Hinweisen, Leitfäden, Aushängen oder Werbeschriften sowie -material Angaben zum Kraftstoffverbrauch oder zu den CO2-Emissionen bereitgestellt, die auf nichtharmonisierten Prüfprotokollen im Rahmen freiwilliger Regelungen der Hersteller beruhen, müssen solche Angaben folgenden Hinweis enthalten: „Die angegebenen Kraftstoffverbrauchs- und CO2-Emissionswerte beruhen auf nichtharmonisierten Prüfprotokollen und dienen lediglich der Information. Für einen Vergleich der auf einem harmonisierten EU-Prüfprotokoll beruhenden Kraftstoffverbrauchs- und CO2-Emissionswerte sollten offizielle Kraftstoffverbrauchs- und CO2-Emissionswerte herangezogen werden, wie sie auf www.autoverbrauch.at dargestellt sind“.
  10. 10. Informationskampagnen über die Einführung des WLTP sollen folgende Punkte erklären:
  1. a) WLTP und seine Folgen für die Kraftstoffverbrauchs- und CO2-Emissionswerte
  2. b) Anstieg der WLTP-Werte gegenüber den nach dem NEFZ abgeleiteten Werten und
  3. c) Bedeutung der unterschiedlichen Werte aus den verschiedenen Prüfphasen.

Wird in der Werbeschrift lediglich auf die Fabrikmarke und nicht auf ein bestimmtes Modell verwiesen, müssen der Kraftstoffverbrauch bzw. der Stromverbrauch und die CO2-Emissionswerte nicht angegeben werden.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

20010377

Dokumentnummer

NOR40219544

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