Kundeninformationen für die Energieversorgung von Elektrofahrzeugen
§ 8.
(1) Die einheitliche Kennung für die Stromversorgung von E-Fahrzeugen – vorgesehen für Ladestationen, Fahrzeuge, Leitungsgarnituren, E-Fahrzeughändler und Handbücher – hat gemäß der ÖNORM EN 17186 „Identifikation von Fahrzeug- und Infrastrukturkompatibilität – Grafische Darstellung von Kundeninformationen für die Energieversorgung von Elektrofahrzeugen“, ausgegeben am 15. Oktober 2019, zu erfolgen.
(2) Der Mindestinhalt des Etiketts für die E-Fahrzeugladestation soll in Abschnitt A des Zeichens nach Abschnitt 6.3.1 der ÖNORM EN 17186, „Identifikation von Fahrzeug- und Infrastrukturkompatibilität – Grafische Darstellung von Kundeninformationen für die Energieversorgung von Elektrofahrzeugen“, ausgegeben am 15. Oktober 2019, die Bezeichnung „Laden von E-Fahrzeugen“ enthalten. Für das Zeichen in Abschnitt B wird eine Mindestbreite von 40 Millimetern empfohlen. In Abschnitt C ist gemäß der Empfehlung der ÖNORM EN 17186 die berechnete Leistung anzugeben.
(3) Die in dieser Verordnung genannten Normen sind beim Austrian Standards Institute, Heinestraße 38, A-1021 Wien, Telefon:213 00-0, www.austrian-standards.at , zu beziehen.
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2021
Gesetzesnummer
20010377
Dokumentnummer
NOR40237449
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