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§ 6 PK-QMV 2025

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

Ist erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31.3.2025 anzuwenden (vgl. § 8 Abs. 1).

Meldetechnische Bestimmungen

§ 6.

Der Quartalsausweis gemäß § 36 Abs. 2 PKG ist in standardisierter Form einschließlich sämtlicher für die Aufsicht über Pensionskassen erforderlichen Datenspezifikationen und -merkmale auf elektronischem Wege an die FMA zu übermitteln. Dabei sind die Datensatz- und Identifikationsmerkmale einschließlich des Datensatzaufbaus einzuhalten.

Schlagworte

Datenmerkmal, Datensatzmerkmal

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2024

Gesetzesnummer

20012743

Dokumentnummer

NOR40266514

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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