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§ 6 Pharmareferentinnenprüfung/Pharmareferentenprüfung 2007

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2007

§ 6.

(1) Die Prüfung ist mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu beurteilen. Für die Beurteilung der Prüfung sind die Ergebnisse des schriftlichen und des mündlichen Prüfungsteils heranzuziehen.

(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn im schriftlichen Teil mindestens 45 Fragen im Rahmen des multiple-choice-Verfahrens korrekt beantwortet wurden und die schriftlichen Kurzdarstellungen sowie der mündliche Prüfungsteil von der Prüfungskommission positiv beurteilt wurden.

(3) Bei negativer Beurteilung des schriftlichen Prüfungsteiles darf die/der Kandidatin/Kandidat zum mündlichen Prüfungsteil nicht mehr antreten. Bei negativer Beurteilung des mündlichen Prüfungsteils ist im Fall der Wiederholung der Prüfung nur der mündliche Prüfungsteil zu wiederholen.

(4) Die Prüfung kann nach einer angemessenen Frist, die von der Prüfungskommission festzusetzen ist, wiederholt werden. Diese Frist darf nicht weniger als drei Monate und nicht mehr als ein Jahr betragen. Die Prüfung darf jedoch nicht öfter als dreimal wiederholt werden.

(6) Die Feststellung, ob die Prüfung „bestanden“ oder „nicht bestanden“ wurde, treffen alle Mitglieder der Prüfungskommission mit einfacher Stimmenmehrheit in nichtöffentlicher Sitzung. Bei Stimmengleichheit entscheidet die/der Vorsitzende.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2017

Gesetzesnummer

20005160

Dokumentnummer

NOR40085439

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