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§ 5 Pharmareferentinnenprüfung/Pharmareferentenprüfung 2007

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2007

§ 5.

(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil.

(2) Der schriftliche Prüfungsteil besteht aus der Beantwortung von 60 Fragen im multiple-choice-Verfahren, die auch computergestützt abgenommen werden können, sowie aus der schriftlichen Kurzdarstellung von zwei Themen, die für das Verständnis der im § 3 Abs. 1 Z 1 bis 6 genannten Prüfungsfächer wesentlich sind.

(3) Die Fragen sind anhand des von den Prüferinnen/Prüfern erstellten Fragenkatalogs für jede/jeden Kandidatin/Kandidaten nach dem Zufallsprinzip zusammenzustellen.

(4) Personen, die aus gesundheitlichen Gründen den Computer nicht bedienen können, ist vom Fachverband (bei Übertragung der Aufgaben: von der Pharmig) eine geeignete Person beizustellen, die die Antworten entsprechend der Anweisung der/des Kandidatin/Kandidaten eingibt.

(5) Der schriftliche Prüfungsteil ist unter der Aufsicht einer geeigneten Person des Fachverbandes (bei Übertragung der Aufgaben: der Pharmig) abzulegen. Diese Aufsichtsperson hat bei jeder/jedem Kandidatin/Kandidaten die Identität festzustellen, bevor der schriftliche Prüfungsteil beginnt.

(6) Im mündlichen Prüfungsteil muss die/der Kandidatin/Kandidat im Gespräch mit den Prüferinnen/Prüfern (§ 4 Abs. 1 Z 2) erkennen lassen, dass sie/er in der Lage ist, Themen darzustellen, deren Kenntnis für die Ausübung des Berufs einer/eines Pharmareferentin/Pharmareferenten erforderlich ist. Neben den Prüfern haben auch die/der Vorsitzende und die Beisitzer das Recht der Fragestellung.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2017

Gesetzesnummer

20005160

Dokumentnummer

NOR40085438

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