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§ 6 Paratuberkulose – Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.4.2006

Feststellung von klinisch oder pathologisch-anatomisch positiven Fällen

§ 6.

(1) Ein klinisch oder pathologisch-anatomisch positiver Fall liegt vor, wenn ein Verdachtsfall durch geeignete Laborverfahren zum Nachweis von MAP gemäß Anhang B mittels Untersuchung von Blutproben, Kotproben, Lymphknoten oder Darmteilen bestätigt worden ist.

(2) Dabei sind bei pathologisch-anatomisch Paratuberkulose verdächtigen Tieren Probenmaterialien bestehend aus Leberlymphknoten, Darmlymphknoten und Darmteilen mittels PCR zum Nachweis MAP spezifischer Nucleinsäuren gemäß Anhang B zu untersuchen.

(3) Bei klinisch verdächtigen Tieren ist zuerst die blutserologische Untersuchung mittels ELISA gemäß Anhang B durchzuführen. Ist das Ergebnis dieser Untersuchung negativ oder fraglich, hat die Untersuchung der Kotprobe mittels PCR zum Nachweis MAP spezifischer Nucleinsäuren zu erfolgen.

(4) Das Ergebnis der Untersuchungen ist folgendermaßen zu beurteilen:

  1. 1. Ist bei pathologisch-anatomisch verdächtigen Tieren die Untersuchung der Probenmaterialien auf MAP mittels PCR positiv, so gilt das Tier als MAP-positiv.
  2. 2. Ist bei pathologisch-anatomisch verdächtigen Tieren die Untersuchung der Probenmaterialien auf MAP mittels PCR negativ, so gilt das Tier als MAP-negativ.
  3. 3. Ist bei klinisch verdächtigen Tieren die blutserologische Untersuchung auf MAP positiv, gilt das Tier als MAP-positiv.
  4. 4. Ist bei klinisch verdächtigen Tieren die blutserologische Untersuchung auf MAP negativ und die Kotuntersuchung auf MAP mittels PCR negativ, gilt das Tier als MAP-negativ.
  5. 5. Ist bei klinisch verdächtigen Tieren die blutserologische Untersuchung auf MAP negativ und die Kotuntersuchung auf MAP mittels PCR positiv, gilt das Tier als MAP-positiv.
  6. 6. Ist bei klinisch verdächtigen Tieren die blutserologische Untersuchung auf MAP fraglich und die Kotuntersuchung auf MAP mittels PCR positiv, gilt das Tier als MAP-positiv.
  7. 7. Ist bei klinisch verdächtigen Tieren die blutserologische Untersuchung auf MAP fraglich und die Kotuntersuchung auf MAP mittels PCR negativ, gilt das Tier als MAP-fraglich.
  8. 8. Bei MAP-fraglichen Tieren sind frühestens nach drei Wochen erneut eine Blutprobe sowie eine Kotprobe des betreffenden Tieres zu entnehmen. Die entnommenen Proben sind an die zuständige Untersuchungsstelle gem. Abs. 5 einzusenden.
  9. 9. Ist bei MAP-fraglichen Tieren das Ergebnis der zweiten blutserologischen Untersuchung auf MAP negativ und die Kotuntersuchung auf MAP mittels PCR negativ, gilt das Tier als MAP-negativ.
  10. 10. Ist bei MAP-fraglichen Tieren das Ergebnis der zweiten blutserologischen Untersuchung auf MAP erneut fraglich und die Kotuntersuchung auf MAP mittels PCR positiv, gilt das Tier als MAP-positiv.
  11. 11. Ist bei MAP-fraglichen Tieren das Ergebnis der zweiten blutserologischen Untersuchung auf MAP positiv und die Kotuntersuchung auf MAP mittels PCR negativ, gilt das Tier als MAP-positiv.
  12. 12. Ist bei MAP-fraglichen Tieren das Ergebnis der zweiten blutserologischen Untersuchung auf MAP erneut fraglich und die Kotuntersuchung auf MAP mittels PCR negativ, gilt das Tier als MAP-positiv.
  13. 13. Ist bei MAP-fraglichen Tieren das Ergebnis der zweiten blutserologischen Untersuchung auf MAP negativ und die Kotuntersuchung auf MAP mittels PCR positiv, gilt das Tier als MAP-positiv.

(5) Die Laboruntersuchungen im Rahmen des Untersuchungsprogrammes zur Bekämpfung der klinischen Paratuberkulose bei Wiederkäuern sind am Institut für veterinärmedizinische Untersuchungen Linz der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, zugleich Nationales Referenzlabor für Paratuberkulose, durchzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2017

Gesetzesnummer

20004571

Dokumentnummer

NOR40074898

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