vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 5 Paratuberkulose – Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.4.2006

Sperre verdächtiger Tiere

§ 5.

(1) Klinisch verdächtige Tiere sind bis zum Vorliegen des endgültigen Laborergebnisses, im Falle eines positiven Laborergebnisses bis zu deren Tötung, so aufzustallen, dass ein direkter Kontakt mit anderen Tieren verhindert wird. Verdächtige Tiere dürfen bis zur Abklärung des Verdachts nicht in Verkehr gebracht werden.

(2) Die Milch klinisch verdächtiger Tiere darf weder verfüttert noch in Verkehr gebracht werden und ist entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. Nr. L 273 vom 10. 10. 2002 S. 1) zu entsorgen.

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2017

Gesetzesnummer

20004571

Dokumentnummer

NOR40074897

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)