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§ 4 Paratuberkulose – Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.4.2006

Behördliche Kontrolle bei Verdacht

§ 4.

(1) Wurde ein Verdacht auf klinische Paratuberkulose angezeigt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich die nötigen Erhebungen und Untersuchungen zu veranlassen.

(2) Werden im Zuge der amtlichen Betriebskontrolle bei einem oder mehreren Tieren klinische Anzeichen von Paratuberkulose festgestellt (Verdachtsfall), ist bei klinisch verdächtigen Tieren eine entsprechende Laboruntersuchung von Blut und Kot an einer gemäß § 6 Abs. 5 genannten Untersuchungsstelle einzuleiten und der Verdacht auf das Vorliegen von Paratuberkulose ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

(3) Bei labordiagnostischem Nachweis von MAP sind gegebenenfalls auch im Ursprungsbetrieb Betriebskontrollen zur Auffindung allfälliger weiterer klinischer Verdachtsfälle durchzuführen. Bei Feststellung klinisch verdächtiger Tiere ist gemäß Abs. 2 vorzugehen.

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2017

Gesetzesnummer

20004571

Dokumentnummer

NOR40074896

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