§ 6
Anrechnung
Geldleistungen, die wegen Pflegebedürftigkeit nach anderen innerstaatlichen oder ausländischen Vorschriften gewährt werden, sind auf das Pflegegeld nach diesem Landesgesetz anzurechnen. Von der Erhöhung der Familienbeihilfe für erheblich behinderte Kinder gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998, ist ein Betrag von 60 Euro monatlich anzurechnen.
(Anm: LGBl. Nr. 75/1996, 8/1999, 155/2001)
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