§ 6
Beitragsmonate
(1) Für jeden Monat der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit (§ 5), für den ein Pensions- oder Überweisungsbetrag geleistet wurde oder der beitragsfrei anzurechnen war (Beitragsmonat), ist
- 1. die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag nach § 40 Oö. GG 2001 oder § 22 Oö. LGG oder
- 2. die nach den sozialversicherungs- sowie pensionsrechtlichen bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften maßgebliche Beitragsgrundlage, sofern diese nach den §§ 55 ff. als Ruhegenussvor- oder Ruhegenusszwischendienstzeit angerechnet wurde,
als Beitragsgrundlage zu ermitteln. Sonderzahlungen sind ebenfalls zu berücksichtigen. Wurde nach § 57 ein Ruhegenussvortrag ermittelt, so tritt für die davon erfassten Beitragsgrundlagen anstelle der Ermittlung der einzelnen Beitragsmonate das aufgewertete Gesamtguthaben.
(2) Als Beitragsgrundlage im Sinn des Abs. 1 Z 1 gilt auch die Zeit eines Karenzurlaubs oder eine Karenz im Sinn des § 40 Abs. 6 Z 1 Oö. GG 2001 oder § 22 Abs. 4 Z 1 Oö. LGG. Für die Ermittlung der fiktiven Beitragsgrundlage ist der letzte volle Monatsbezug heranzuziehen. Übt die Beamtin bzw. der Beamte während dieses Zeitraums eine Teilzeitbeschäftigung aus, so gilt eine fiktive Beitragsgrundlage im Ausmaß einer entsprechenden Vollzeitbeschäftigung.
(3) Als Beitragsgrundlage im Sinn des Abs. 1 Z 1 gelten, zusätzlich zu den Beitragsgrundlagen gemäß Abs. 1 Z 1 jedoch höchstens bis zum Erreichen der jeweiligen monatlichen Höchstbemessungsgrundlage, auch Kindererziehungszeiten (§ 1 Abs. 7) sowie Zeiten der Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes. Dabei ist eine fiktive Beitragsgrundlage von 1.350 Euro pro Monat für das Jahr 2005 anzurechnen und zwar pro Kind maximal 48 Monate, im Fall einer Mehrlingsgeburt 60 Monate. Überschneiden sich Kindererziehungszeiten, so ist für den jeweiligen Monat nur einmal die fiktive Beitragsgrundlage heranzuziehen. Der Betrag ist jeweils durch Multiplikation mit der Aufwertungszahl (§ 7 Abs. 2) des nächstfolgenden Jahres zu erhöhen und auf volle Euro zu runden.
(4) Die Beitragsgrundlage für die Zeit einer gänzlichen Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge nach § 81a Abs. 1 Z 3 Oö. LBG entspricht für jeden vollen Kalendermonat der Dienstfreistellung dem Betrag nach Abs. 3 letzter Satz und für jeden restlichen Tag der Dienstfreistellung den verhältnismäßigen Teil davon. Die Beitragsgrundlage für die restlichen Tage ist zur Beitragsgrundlage nach Abs. 1 Z 1 zu addieren. Die Beitragsgrundlage für Kalendermonate, in denen die regelmäßige Wochenarbeitszeit nach § 81a Abs. 1 Z 2 Oö. LBG herabgesetzt ist, hat mindestens dem Betrag nach Abs. 3 letzter Satz zu entsprechen, wenn die Herabsetzung mehr als die Hälfte der Tage eines Kalendermonats umfasst.
(5) Als Beitragsgrundlage im Sinn des Abs. 1 Z 1 gilt für Schul- und Studienzeiten im Sinn des § 55 Abs. 2 lit. g und h, für die ein besonderer Pensionsbeitrag entrichtet wurde (§§ 58 und 59), die jeweilige Bemessungsgrundlage nach § 58 Abs. 3 sowie § 59.
(Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
09.02.2015
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
