§ 6
Ausmaß des Ruhegenusses (Kontoprozentsatz)
(1) Der Ruhegenuss beträgt für jedes ruhegenussfähige Dienstjahr (§ 7) 1,78% und für jeden ruhegenussfähigen Dienstmonat 0,14833% der Ruhegenussberechnungsgrundlage (§ 5), wobei das sich daraus ergebende Prozentausmaß auf zwei Kommastellen zu runden ist.
(2) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem die Beamtin oder der Beamte ihren oder seinen 780. Lebensmonat vollenden wird, ist der Ruhegenuss um 0,35%, im Fall der §§ 107 oder 107a Oö. LBG jedoch um 0,20833% zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß des Ruhegenusses ist auf zwei Kommastellen zu runden. Liegen zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats, in dem die Beamtin oder der Beamte ihren oder seinen
780. Lebensmonat vollenden wird, mehr als 36 Monate, dann ist im Fall einer Versetzung in den Ruhestand nach § 108 Abs. 1 Oö. LBG ab dem 37. Monat eine zusätzliche Kürzung um 0,0875% pro Monat vorzunehmen.
(3) Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 108a Oö. LBG (Schwerarbeitspension) beträgt das Ausmaß der Kürzung abweichend von Abs. 2 0,175% für jeden Monat, wenn die Beamtin oder der Beamte 180 Schwerarbeitsmonate aufweist. Der Prozentsatz verringert sich für jeweils weitere zwölf Monate Schwerarbeit um 0,004125%. Die Kürzung hat jedoch zumindest 0,07075% zu betragen. Das sich aus der Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.
(4) Bleibt die Beamtin oder der Beamte nach Vollendung ihres oder seines 780. Lebensmonats im Dienststand, so ist der Ruhegenuss für jeden vollen Monat, der zwischen dem auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monatsersten und dem Monatsersten nach dem Übertritt (der Versetzung) in den Ruhestand liegt, um 0,35% zu erhöhen, höchstens jedoch um 12,6% der Leistung.
(5) Eine Kürzung nach Abs. 2 findet nicht statt
- 1. im Fall des im Dienststand eingetretenen Todes der Beamtin oder des Beamten,
- 2. wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und der Beamtin oder dem Beamten aus diesem Grund eine Versehrtenrente aus einer gesetzlichen Unfallversicherung oder einer Unfallfürsorgeeinrichtung gebührt.
(6) Der Ruhegenuss darf 40% der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht unterschreiten.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
