Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
§ 6
Strafbestimmungen
Wer
- 1. die Prostitution entgegen den Bestimmungen des § 3 anbahnt oder ausübt,
- 2. der im § 4 vorgeschriebenen Anzeigepflicht nicht oder nicht vollständig nachkommt,
- 3. es als Verfügungsberechtigter über Gebäude oder Gebäudeteile zuläßt, dass dort die Prostitution ausgeübt wird, obwohl dies dort aufgrund von Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer Verordnung nach § 5 Abs. 1 verboten ist,
- begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit einer Geldstrafe bis € 3.600,–, im Falle der Wiederholung mit einer Geldstrafe bis € 7.200,– zu bestrafen.
03.12.2014
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