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§ 6 Marchfeldschlösser-Gesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.5.2002

Abgeltung des kulturpolitischen Auftrages

§ 6

(1) Im Sinne des kulturpolitischen Auftrages gemäß § 1 wird der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ermächtigt, folgende Zahlungen zu leisten:

  1. 1. insgesamt 70 000 Euro an die Schloss Schönbrunn Kultur- und Betriebsgesellschaft m.b.H. sowie an die Schönbrunner Tiergarten-Gesellschaft m.b.H. zur Aufbringung des Stammkapitals der Gesellschaft und
  2. 2. bis zu 26 Millionen Euro auf Grundlage eines von der Gesellschaft zu erstellenden Unternehmenskonzeptes und der vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit genehmigten Jahresvoranschläge, samt Investitions- und Finanzplänen nach Maßgabe der Liquiditätserfordernisse der Gesellschaft, insbesondere zur Durchführung der erforderlichen baulichen Maßnahmen.

(2) Zusätzlich zu den Zuwendungen gemäß Abs. 1 kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel die Erhöhung der Aufwendungen gemäß Abs. 1 lit. b unter der weiteren Voraussetzung vergüten, dass dies trotz wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Gebarung der Gesellschaft und wirtschaftlicher Führung der Geschäfte erforderlich ist.

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