§ 6*)
Wahlkarten
(1) Die Wahlberechtigten üben ihr Wahlrecht in jenem Wahlsprengel aus, dem sie auf Grund der Eintragung im abgeschlossenen Wählerverzeichnis angehören.
(2) Wahlberechtigte, die im Besitz einer Wahlkarte sind, können ihr Wahlrecht auch in einem anderen als dem im Abs. 1 bezeichneten Wahlsprengel ausüben.
(3) Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte haben Wahlberechtigte,
- a) die sich am Wahltag voraussichtlich in einem anderen als dem im Abs. 1 bezeichneten Wahlsprengel aufhalten werden und deshalb ihr Wahlrecht nicht ausüben könnten,
- b) die infolge Krankheit oder aus ähnlichen Gründen gehunfähig sind und dies durch ein ärztliches Zeugnis belegen.
(4) Die Wahlkarte ist den Wahlberechtigten von der Gemeindewahlbehörde jener Gemeinde, in deren abgeschlossenem Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, auszustellen. Die Ausstellung einer Wahlkarte ist spätestens am dritten Tag vor dem Wahltag schriftlich oder mündlich zu beantragen. Die Ausstellung Gleichstücken für abhanden gekommene oder unbrauchbar gewordene Wahl karten ist unzulässig.
(5) Die Ausstellung der Wahlkarte ist in der Rubrik ,Anmerkung' des Wählerverzeichnisses zu vermerken.
(6) Die Wahlkarte ist als Kuvert herzustellen, dessen Vorderseite mit dem im Anhang wiedergegebenen Aufdruck zu versehen ist.
(7) Mit der Wahlkarte ist ein Stimmzettel auszufolgen. Dieser ist in das im Abs. 6 genannte Kuvert zu legen. Das Kuvert ist dem Antragsteller verschlossen auszufolgen. Der Antragsteller hat das Kuvert sorgfältig zu verwahren und dem Wahlleiter anläßlich der Stimmabgabe ungeöffnet zu übergeben.
(8) Wahlkartenwähler können ihr Wahlrecht auch in dem gemäß Abs. 1 für sie zuständigen Wahlsprengel ausüben.
*) Fassung LGBl.Nr. 16/1979
03.10.2017
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