§ 6 LWG

Alte FassungIn Kraft seit 17.6.1994

§ 6*)
Wahlkarten

(1) Die Wahlberechtigten üben ihr Wahlrecht in jenem Wahlsprengel aus, dem sie auf Grund der Eintragung im abgeschlossenen Wählerverzeichnis angehören.

(2) Wahlberechtigte, die im Besitz einer Wahlkarte sind, können ihr Wahlrecht auch in einem anderen als dem im Abs. 1 bezeichneten Wahlsprengel bzw. im Falle des Abs. 3 lit. b zweiter Satz vor einer Wahlkommission für Gehunfähige ausüben.

(3) Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte haben Wahlberechtigte,

  1. a) die sich am Wahltag voraussichtlich in einem anderen als dem im Abs. 1 bezeichneten Wahlsprengel aufhalten werden und deshalb ihr Wahlrecht nicht ausüben könnten,
  2. b) die infolge Krankheit oder aus ähnlichen Gründen gehbehindert oder gehunfähig sind. Gehunfähige, die die Möglichkeit der Stimmabgabe vor der Wahlkommission für Gehunfähige in Anspruch nehmen wollen, haben dies bei der Antragstellung zu erklären und ihre Gehunfähigkeit durch ein ärztliches Zeugnis zu belegen. Vom Erfordernis der Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses kann bei jenen Personen abgesehen werden, deren Gehunfähigkeit amtsbekannt ist.

(4) Die Wahlkarte ist den Wahlberechtigten vom Gemeindewahlleiter jener Gemeinde, in deren abgeschlossenem Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, auszustellen. Die Ausstellung einer Wahlkarte ist spätestens am dritten Tag vor dem Wahltag schriftlich oder mündlich zu beantragen. Die Ausstellung von Gleichstücken für abhanden gekommene oder unbrauchbar gewordene Wahlkarten ist unzulässig.

(5) Die Ausstellung der Wahlkarte ist in der Rubrik "Anmerkung" des Wählerverzeichnisses zu vermerken.

(6) Die Wahlkarte ist nach dem im Anhang folgenden Muster herzustellen. Bei Wahlkarten, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ausgestellt werden, genügt an Stelle der Unterschrift des Gemeindewahlleiters die Beifügung seines Namens.

(7) Wahlkartenwähler können ihr Wahlrecht auch in dem gemäß Abs. 1 für sie zuständigen Wahlsprengel ausüben.

*) Fassung LGBl.Nr. 36/1994

30.07.2019

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