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§ 6 LSEZE 2015

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.1.2016

Erhebung

§ 6

Die Befragung (§ 4 Z 2) erfolgt durch ein bundesweit einheitlich gestaltetes elektronisches Erhebungsformular, zu welchem den Betreibern von statistischen Einheiten, über die Auskunftspflicht besteht (§ 5), oder im Fall des § 5 Abs. 4 zweiter Satz dem Fiskalvertreter, die notwendige Zugangsberechtigung brieflich übermittelt wird.

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