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§ 5 LSEZE 2015

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.1.2016

Auskunftspflicht

§ 5

(1) Bei Befragung gemäß § 4 Z 2 besteht Auskunftspflicht über:

  1. 1. statistische Einheiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1, 3 und 4, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten
  1. a) gemäß den Abteilungen 05 bis 43 der ÖNACE 2008 ausüben, mit 20 und mehr Beschäftigten,
  2. b) gemäß den Abteilungen 45 und 46 sowie der Klasse 47.73 der ÖNACE 2008 ausüben, mit einem in der Berichtsperiode erzielten Gesamtumsatz exklusive Umsatzsteuer ab drei Millionen Euro,
  3. c) gemäß der Abteilung 47 (ohne Klasse 47.73), den Gruppen 49.4 und 79.1, der Klasse 52.29 sowie der Unterklasse 55.10-1 der ÖNACE 2008 ausüben, mit einem in der Berichtsperiode erzielten Gesamtumsatz exklusive Umsatzsteuer ab 1,9 Millionen Euro,
  4. d) gemäß den Abschnitten H (ohne Gruppe 49.4 sowie Klasse 52.29), I (ohne Unterklasse 55.10-1), J, L, M (ohne Abteilung 75) und N (ohne Gruppe 79.1) sowie den Abteilungen 66 und 95 der ÖNACE 2008 ausüben, mit einem in der Berichtsperiode erzielten Gesamtumsatz exklusive Umsatzsteuer ab 900.000 Euro,
  5. e) gemäß der Abteilung 75 der ÖNACE 2008 ausüben, mit einem in der Berichtsperiode erzielten Gesamtumsatz exklusive Umsatzsteuer ab 300.000 Euro,
  6. f) gemäß der Gruppe 58.2, den Klassen 62.03, 62.09, 63.12, 70.21, 73.12 sowie der Unterklasse 73.11 2 der ÖNACE 2008 ausüben, mit 10 und mehr Beschäftigten im Jahresdurchschnitt der Berichtsperiode,
  7. g) gemäß den Abschnitten G, H, I, J, L, M, N (ohne der Gruppe 58.2, den Klassen 62.03, 62.09, 63.12, 70.21, 73.12 sowie der Unterklasse 73.11-2) und den Abteilungen 66 und 95 der ÖNACE 2008 ausüben, mit 20 und mehr Beschäftigten im Jahresdurchschnitt der Berichtsperiode
  1. 2. statistische Einheiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 ab einem in der Berichtsperiode erzielten Gesamtauftragswert exklusive Umsatzsteuer von einer Million Euro.

(2) Die Auskunftspflicht gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a besteht über die Berichtsperiode, in der die Voraussetzungen vorliegen, auch wenn die statistische Einheit nicht während der gesamten Berichtsperiode bestanden hat, wobei die Anzahl der Beschäftigten zum 30. September der Berichtsperiode ausschlaggebend ist.

(3) Beträgt der gesamte Umsatz aller durch die Auskunftspflicht gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a erfassten statistischen Einheiten in einem der Wirtschaftszweige gemäß den Abteilungen 05 bis 42 der ÖNACE 2008 nicht mindestens 90% und gemäß der Abteilung 43 der ÖNACE 2008 nicht mindestens 60% des Gesamtumsatzes aller in diesem Zweig tätigen statistischen Einheiten im Sinne des §2 Abs. 1 Z 1, 3 und 4, so besteht Auskunftspflicht auch über statistische Einheiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 mit weniger als 20 Beschäftigten (einschließlich Eigen- und Fremdpersonal), sofern diese in der Berichtsperiode einen Umsatz (exklusive Umsatzsteuer) von mindestens

  1. 1. 1,5 Millionen Euro in Wirtschaftszweigen gemäß den Abteilungen 05 bis 42 der ÖNACE 2008

    oder

  1. 2. 2,5 Millionen Euro im Wirtschaftszweig gemäß der Abteilung 43 der ÖNACE 2008 hatten.

(4) Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen oder juristischen Personen sowie eingetragene Personengesellschaften verpflichtet, die eine statistische Einheit, über die gemäß Abs. 1 bis 3 Auskunftspflicht besteht, im eigenen Namen betreiben und die durch Übermittlung der Zugangsberechtigung zur Auskunftserteilung aufgefordert werden (§ 6). Hat ein Unternehmer einen Fiskalvertreter gemäß § 27 Abs. 7 und 8 des Umsatzsteuergesetzes 1994 beauftragt, so ist der Fiskalvertreter, sofern ihm die Zugangsberechtigung zur elektronischen Meldung übermittelt wurde (§ 6), zur Auskunftserteilung verpflichtet.

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