§ 6.
Im Rahmen der Organisation sind interne Maßnahmen der Qualitätssicherung vorzusehen, die insbesondere die Regelmäßigkeit der Abläufe und Verfahren sicherstellen.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2020
Gesetzesnummer
20003352
Dokumentnummer
NOR40052103
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