§ 6
Außerdienststellung von Funktionären
Der Beamte, der
- a) Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident des Rechnungshofes, Präsident des Nationalrates, Obmann eines Klubs des Nationalrates, Mitglied der Volksanwaltschaft oder Landesvolksanwalt, Mitglied einer Landesregierung oder
- b) Mitglied des Europäischen Parlaments oder der Europäischen Kommission oder
- c) Bürgermeister oder Bürgermeisterstellvertreter der Landeshauptstadt Innsbruck
- ist, ist für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen.
25.10.2018
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