§ 6 LBG 1998

Alte FassungIn Kraft seit 15.4.2011

§ 6

Außerdienststellung von Funktionären

Der Beamte, der

  1. a) Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident des Rechnungshofes, Präsident des Nationalrates, Obmann eines Klubs des Nationalrates, Amtsführender Präsident des Landesschulrates, Mitglied der Volksanwaltschaft oder Landesvolksanwalt, Mitglied einer Landesregierung oder
  2. b) Mitglied des Europäischen Parlaments oder der Europäischen Kommission oder
  3. c) Bürgermeister oder Bürgermeisterstellvertreter der Landeshauptstadt Innsbruck

ist, ist für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen.

20.04.2011

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