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§ 6 Lagerstättengesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.12.1947

§ 6

Die Beauftragten der Geologischen Bundesanstalt sind zur Geheimhaltung der ihnen durch die in diesem Gesetz geregelten amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, sofern deren Geheimhaltung im Interesse einer Gebietskörperschaft oder der Parteien geboten ist. Auch ist ihnen die Verwertung solcher Tatsachen untersagt.

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