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§ 7 Lagerstättengesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2002

§ 7

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes sind als Verwaltungsübertretungen von der Bergbehörde mit Geldstrafen bis zu 1 450 € zu belegen, sofern die Handlung nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften einer strengeren Bestrafung unterliegt.

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